Gartenordnung

Gartenordnung des Kleingartenvereins Kleingärtner Holzbreite II e.V.
06484 Quedlinburg

1.  Allgemeines

Die Gartenordnung regelt als Rahmenordnung die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Pächter des Kleingartenvereins. Sie orientiert sich auf das Zusammenleben der Kleingärtner in der Gartenanlage, auf die Nutzung und Gestaltung der Gartenparzellen.

1.1.    Das Kleingartenmitglied/ der Pächter setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert seine Ausgestaltung als Bestandteil der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns.

1.2.    Die Gartenordnung enthält Hinweise auf bestehende gesetzliche Vorschriften und ist Bestandteil des Kleingarten-Pachtvertrages.

1.3.     Die Beziehung zwischen Mitgliedern und Pächtern in der Kleingartenanlage sind von Gegenseitiger Achtung und Unterstützung, kameradschaftlicher Hilfe, Rücksichtnahme im kleingärtnerischen Verhalten und im Kleingärtnerverein geprägt.

1.4.    Bei Nutzerwechsel erfolgt die Übergabe der Gartenparzelle mit Bebauung, Nebeneinrichtungen und Anpflanzungen nur durch den Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter entsprechend eines Kauf- und Pachtvertrages.

1.5.    Der Kleingärtner ist verpflichtet nach Maßgaben des Vorstandes an den Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen. Sie dient in erster Linie der Erhaltung, Verbesserung und Erneuerung der Kleingartenanlage und deren Einrichtungen.  Der Kleingärtner ist verpflichtet, jährlich 10 Stunden Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Schwerbeschädigte sind von dieser Leistung nicht befreit (Anteil 4 Std.).

1.6.     Für die Sauberhaltung des Außenzaunes werden den Anliegern folgende Zeiten Angerechnet:
            a) Schmale Seite des Gartens    2 Std.
            b) Längsseite des Gartens           4 Std.
            c) Eckgarten                                        6 Std.

1.7.     Für die nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag von 20€/ Std. zu entrichten.

1.8.    Mitgliedern des Vorstandes bzw. von ihm beauftragte Personen sind berechtigt in Ausnahmefällen zum Zwecke einer Schadensbehebung bzw. -verhütung, zur Überprüfung der Bebauung, Kontrolle und Ablösung der E- Anlage die einzelnen Gartenparzellen zu betreten.


2. Beziehungen zwischen den Mitgliedern

2.1.    Bei der Gestaltung des Kleingartens sollte 1/3 der Gartenparzelle dem Anbau von Obst und Gemüse, 1/3 als Ziergarten und 1/3 der Erholung dienen.

2.2.    Die Parzelle ist in kleingärtnerischen Zustand zu halten und ständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Der Anbau einseitiger Kulturen für Erwerbszwecke, die Nutzung als Tiergarten und die eigenwillige Erholungsnutzung sind unzulässig. Beim Anbau von Kulturen ist auf eine Artenvielfalt zu achten.

2.3.    Bei Anpflanzungen von Obstgehölzen ist nur Pflanzgut  von Baumschulen zu verwenden. Kranke und wertgeminderte Anpflanzungen sind zu entfernen.

2.4.    Walnussbäume, Tannen, Kiefern und hochwachsende Koniferen >2,50 m sind nicht zulässig. Vorhandene Pflanzungen sind bei Neuerwerb zu entfernen.

2.5.    Hecken an Außenzäunen dürfen max. 2,00 m hoch (an den Bahngleisen 3,50 m hoch) wachsen, um einen ausreichenden Lärm-, Sicht- und Staubschutz zu gewähren. Für Hecken als Zaun an den Hauptwegen ist            nur eine max. Höhe von 1,20 m erlaubt.

2.6.    Hecken als Sichtschutz bei unmittelbarer Sitzfläche zum Nachbarn max. 2,00 m. Das gleiche gilt für Sichtschutzzäune in diesem Bereich (2,00 m).

2.7.    Abstände zu angrenzenden Parzellen bei Neupflanzungen.
          Niederstämme oder Büsche                            Beerenobst
          (Stammhöhe 60 cm)
          – Äpfel                                           2,00 m                – Johannisbeeren             1,50 m
          – Birne                                           2,50 m                – Stachelbeeren                1,00 m
          – Pflaume                                    3,00 m                – Him- u. Brombeeren    1,50 m
          – Süßkirsche                              3,50 m   
          – Pfirsich                                      3,00 m
          – Aprikose                                   3,00 m
          – Viertel- u. Halbstämme     3,50 m
          – Hochwachsende Sorten   4,00 m   


3. Baumaßnahmen

3.1.     Alle baulichen Veränderungen im Kleingarten sind vor Beginn der Maßnahme beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Mündliche Absprachen zwischen Vorstand und Kleingärtner gelten nicht! Dies trifft auch für die Umgestaltung der Lauben, Bau von Gewächshäusern, Terrassen, Fischteichen (max 5 m²), usw. zu.   

3.2.    Außer einer Gartenlaube dürfen keine weitere Baukörper im Rahmen der 24 m² Bebauungszulässigkeit errichtet werden, wie Geräteschuppen usw..

3.3.    Bei Verstößen kann der Vorstand oder die zuständige Baubehörde die Beseitigung bzw. den Rückbau veranlassen.

3.4.    Massive Einfriedungen und Stacheldraht sind unzulässig.


4. Wege (Haupt- und Zwischenwege) und Außenzaun

4.1.    Jeder Kleingärtner hat die an seine Gartenparzelle angrenzendenWege bis zur halben Wegbreite ständig unkrautfrei und sauber zu halten.

4.2.    Der Außenzaun muss besonders vom Unkraut und Wildwuchs freigehalten werden.

4.3.    Die Lagerung von Baumaterialien, Bauschutt, Stallmist oder andere Stoffe außerhalb des Kleingartens darf nicht zur Behinderung führen und ist daher nur bis zu einer Dauer von max. 24 Std., unter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften, gestattet.

4.4.    Das Befahren und Abstellen von Motorrädern, Mopeds, Fahrrädern in den Wegen ist grundsätzlich untersagt.


5. Umweltschützende Maßnahmen

5.1.    Bei notwendigen Pflanzenschutzmaßnahmen sind die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Es dürfen nur genehmigte Mittel angewandt werden.

5.2.    Bestimmungen zum Schutz von Vögeln und Bienen sind einzuhalten.

5.3.    Bei Spritzmaßnahmen dürfen Nachbarparzellen nicht beschädigt werden.

5.4.    Die Kleingärtner sollten für Nistgelegenheiten, Futter- Tränkebecken für Vögel sorgen. Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben.


6. Gartenabfälle

6.1.    Der Kleingärtner hat in seiner Gartenparzelle die Kompostierung anfallender organischer Abfälle fachgerecht vorzunehmen.

6.2.    Baum und Strauchschnitt sind zu häckseln und das gewonnene Häckselgut in der Gartenparzelle zu entsorgen.

6.3.    Das Verbrennen von Pflanzlichen Gartenabfällen ist zu reduzieren. Nur kranke und zum Kompostieren geeignete Gartenabfälle sind entsprechend den Bestimmungen und Festlegungen der Stadt und des Landkreises Harz zu verbrennen.

6.4.    Ablagerungen von Gartenabfällen im Umfeld der Anlage sind Verboten.

6.5.    Es werden 2 x im Jahr Container zur Entsorgung von Grünschnitt gestellt.


7. Tierhaltung

7.1    Tierhaltung in der Parzelle und in der Kleingartenanlage ist verboten.

7.2.    Das Halten von Hunden darf nur innerhalb der Gartenparzelle erfolgen und ist nur in Anwesenheit des Pächters zulässig.

7.3.    Auf den vereinseigenen Wegen sin Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen. Verunreinigungen auf dem Spielplatz und auf allen Wegen der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Haltern zu beseitigen. Katzenhaltung im Kleingarten ist möglich, wenn der Kleingartenpächter die notwendigen Vorraussetzungen Schaft und damit kein öffentliches Ärgernis erregt, d.h. Fangen von Singvögeln, Zerscharren von Beeten usw..


8. Ruhe und Ordnung

8.1.    Grundsätzlich sind in der Kleingartenanlage die Ruhezeiten entsprechend der Gefahrenabwehrordnung einzuhalten.
           – Mittagsruhe:            werktags von     13:00 bis 15:00 Uhr
           – Abendruhe:              werktags von     20:00 bis 22:00 Uhr
           – Nachtruhe:               werktags von     22:00 bis 07:00 Uhr
           – Sonntag / Feiertag                     von     00:00 bis 24:00 Uhr
           – trifft nicht für die Öffnungszeiten der öffentlichen Gaststätte im Vereinshaus und für Vereinsveranstaltungen zu.

8.2.    Während der Ruhezeiten und gesetzlich geschützten Sonn- und Feiertagen sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören.

8.3.    Der Kleingärtner ist verpflichtet, für sich, seine Angehörigen und Gäste auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu achten. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten (Auf Lautstärke der Radios achten, usw.)

8.4.    Die Eingangstore sind nach 20:00 Uhr zu verschließen, ebenfalls wenn der letzte Kleingärtner oder Gast die Gartenanlage verlässt. Für Weg 4, Tür und Tor- Anlieferung- ist der Wirt des Vereinshauses verantwortlich. Die Hintertüren sind ständig verschlossen zu halten.

8.5.    Das Parken von KFZ hat außerhalb der Anlage, ohne Beeinträchtigung anderer zu erfolgen. Das waschen von Autos ist in der Anlage und in näheren Umfeld nicht erlaubt. Der Wirtschaftsweg hinter der Anlage gehört nicht zur Gartenanlage und darf nur zum Be- und Entladen genutzt werden.


9. Vereinseigentum und Versorgungseinrichtungen

9.1.    Die Gemeinschaftsanlagen (Vereinshaus, Spielplatz, Wege und Außenzaun) sind von allen Vereinsmitgliedern und Pächtern pfleglich zu behandeln. Besondere Pflege erfordern die Außenzäune von den jeweiligen Nutzern der Parzelle.

9.2.    Eigenmächtige Handlungen an den Elektroeinrichtungen des Vereins sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden die Kosten für aufgetretene Schäden in Rechnung gestellt.

9.3.    Ab dem Verteilerkasten (elektronische Zähler) ist jeder Pächter für die fachgerechte Installation in seiner Parzelle und Laube verantwortlich.

9.4.    Die Kosten aus Verlust, Instandhaltung, Erneuerung oder Austausch der Hauptversorgungsanlage (Strom) tragen alle Vereinsmitglieder / Pächter anteilig. Dies trifft auch bei Reparaturen am Vereinshaus/ Gaststätte und Nebengebäuden zu.

9.6.    Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach einer Abmahnung nicht behoben oder unterlassen werden, können wegen Vertragswidrigem Verhalten des Kleingärtners zur Auflösung (Kündigung) des Pachtvertrages und Mitgliedschaft führen.


10. Schlußbestimmungen

10.1.    Die Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter und dem Pächter geschlossenen Kleingarten-Pachtvertrages. Die Bestimmungen des Kleingarten-Pachtvertrages haben vor denen der Gartenordnung Vorrang.

10.2.    Polizeiliche und andere behördlicherseits erlassene Vorschriften erfahren keinerlei Einschränkungen.

10.3.    Änderungen der Gartenordnung bedürfen des Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung.
         

Diese Gartenordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 03.11.2012 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.